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BFSG seit 2025: Was Unternehmen jetzt für ihre Website tun müssen

Die Website eines Pflegedienstes wird auf einem Computermonitor und einem Tablet angezeigt. Die Homepage zeigt eine lächelnde Frau, die eine andere Frau in einem Rollstuhl im Freien schiebt, mit dem Text Pflegeservice aus einer Hand.

Inhalte

Seit dem 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland scharfgeschaltet. Es betrifft mehr Unternehmen, als die meisten denken – und die Konsequenzen reichen von Abmahnungen bis zu Bußgeldern. Wir erklären, was genau verlangt wird, wer betroffen ist und wie du deine Website mit unserer 12-Punkte-Checkliste rechts- und nutzerfreundlich machst.

Was ist das BFSG überhaupt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel: digitale Produkte und Dienstleistungen sollen für Menschen mit Behinderungen vollwertig nutzbar sein – von der E-Mail-Kommunikation über Onlineshops bis zu Buchungssystemen.

Anders als die früheren öffentlich-rechtlichen Regelungen verpflichtet das BFSG ausdrücklich auch private Unternehmen. Damit ist es 2026 die wichtigste Compliance-Richtlinie für alle, die eine Website mit Verkaufs- oder Buchungslogik betreiben.

Wer ist betroffen?

Das BFSG gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen elektronisch anbieten – also B2C-Online-Geschäft. Konkret betroffen sind unter anderem:

  • Onlineshops (auch kleine WooCommerce-Stores)
  • Buchungs- und Reservierungssysteme (Hotels, Praxen, Restaurants)
  • Banking- und Finanzdienste online
  • E-Books, digitale Lernplattformen
  • Apps und Smartphone-Software mit Kontaktfunktion
  • Self-Service-Terminals und Geldautomaten

Ausnahmen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € sind teilweise befreit – sie müssen aber die Anforderungen kennen, wenn sie wachsen oder verkaufen.

Welche Anforderungen gelten konkret?

Das BFSG verweist auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0), die wiederum die WCAG 2.1 Stufe AA als Referenz nennt. Vier Prinzipien stehen im Zentrum:

1. Wahrnehmbarkeit

Alle Inhalte müssen wahrnehmbar sein, auch für Menschen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen. Das bedeutet: Bilder mit Alternativtexten, Videos mit Untertiteln, ausreichende Kontraste und Schriftgrößen.

2. Bedienbarkeit

Alle Funktionen müssen mit Tastatur, Sprachsteuerung und Screen-Reader bedienbar sein. Buttons brauchen erkennbare Fokus-Zustände, Formulare müssen logisch in der Tab-Reihenfolge erreichbar sein.

3. Verständlichkeit

Die Sprache muss klar sein, Fehlermeldungen verständlich, Hilfetexte verfügbar. Komplizierte Fachbegriffe sollten erklärt oder vermieden werden – zumindest in den Bereichen, die direkt zur Conversion führen.

4. Robustheit

Die Website muss in verschiedenen Browsern, Endgeräten und mit unterschiedlichen Assistenztechnologien zuverlässig funktionieren. Sauberer HTML-Code mit semantischen Tags (h1, button, label) ist Pflicht.

Die 12-Punkte-BFSG-Checkliste

  1. Alt-Texte für alle aussagekräftigen Bilder. Dekorative Bilder leere alt-Attribute, informative Bilder kurze Beschreibung des Inhalts.
  2. Kontrast prüfen. Mindestkontrast 4,5:1 für Fließtext, 3:1 für große Schrift. Tool: Browser-DevTools oder WebAIM Contrast Checker.
  3. Tab-Reihenfolge testen. Drei Mal durch die Seite tabben, ob die Reihenfolge logisch ist und alle Inhalte erreichbar sind.
  4. Fokus-Indikator sichtbar. Wenn man tabt, muss der aktuell aktive Bereich klar visuell hervorgehoben sein.
  5. Formularlabels und Fehlermeldungen. Jedes Feld braucht ein verknüpftes Label, Fehler sind verständlich und werden auch screenreaderfreundlich angezeigt.
  6. Skalierbarkeit. Die Seite muss bis zu 200 % Zoom ohne Verlust von Funktionalität bedienbar bleiben.
  7. Semantische Überschriften. Eine H1 pro Seite, dann hierarchisch H2 → H3. Keine Überschriften für reine Stilzwecke.
  8. Untertitel für Videos. Eingebettete Videos brauchen synchron mitlaufende Untertitel oder ein Transkript.
  9. Lesbare Sprache. Kurze Sätze, klare Absatzstruktur, einfache Sprache wo möglich (z. B. in Service-Bereichen).
  10. Erklärung zur Barrierefreiheit. Pflicht: eine eigene Seite, die den Stand der Barrierefreiheit beschreibt und ein Feedback-Formular bereithält.
  11. Touch-Targets in ausreichender Größe. Mindestens 24 × 24 CSS-Pixel; besser 44 × 44 Pixel für alle interaktiven Elemente.
  12. Regelmäßige Überprüfung. WCAG-Audit mindestens 1x jährlich und nach größeren Updates der Website.

Häufige Fehler, die wir in Audits sehen

  • Cookie-Banner blockieren Tastaturnutzung, weil der Schließen-Button nicht fokussierbar ist.
  • Hover-Effekte ohne Pendant für Touch-Geräte (z. B. Menus, die nur per Mouseover öffnen).
  • Bilder mit Text-Inhalten, der nicht als HTML verfügbar ist (Infografiken ohne Alt-Beschreibung).
  • Buttons aus Icons ohne aria-label (Screen-Reader sagt nur „Button“).
  • Karussells, die automatisch wechseln und Inhalte schneller als 5 Sekunden verschwinden lassen.
  • Fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit – ein formaler, leicht behebbarer Mangel mit hoher Abmahn-Wahrscheinlichkeit.

Was kostet die Umsetzung?

Eine bestehende WordPress-Website lässt sich in der Regel mit 1.500–3.500 € netto auf BFSG-konform aufwerten – abhängig von Anzahl der Templates, Custom-Komponenten und Komplexität. Für Onlineshops liegt der Aufwand höher, weil Checkout, Filter und Produktdetailseiten geprüft werden müssen.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Verbraucherverbände können abmahnen, Mitbewerber können klagen, und seit 2025 sind erste rechtskräftige Bußgeldverfahren in der Pipeline. Realistischer Hauptschaden bleibt aber oft der Reputationsverlust: Eine als „nicht zugänglich“ wahrgenommene Marke verliert Kund:innen – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch deren Angehörige und Mitbewerber-Sensible.

FAQ – BFSG für Websites

Ist meine reine Unternehmensvisitenkarte ohne Shop betroffen?

Bedingt. Reine B2B-Unternehmenswebsites ohne Verkaufslogik fallen formal nicht unter das BFSG, sollten aber barrierearm umgesetzt werden – sowohl aus reputativen Gründen als auch, weil sich der Anwendungsbereich in den nächsten Jahren erweitern wird.

Reicht es, einen Accessibility-Layer von einem Drittanbieter einzubinden?

Nein. Überlagernde Layer-Lösungen („Accessibility-Widgets“) sind in den letzten Jahren in den USA mehrfach erfolgreich verklagt worden. Sie ersetzen keine echte technische Anpassung und genügen den BFSG-Anforderungen meist nicht.

Wer prüft, ob meine Seite BFSG-konform ist?

Die zuständige Marktraumüberwachungsbehörde (in jedem Bundesland unterschiedlich angesiedelt) kann prüfen. Daneben können Verbraucherverbände und Wettbewerber Klagen einreichen.

Gibt es Tools für eine erste Selbstdiagnose?

Ja: Lighthouse (Chrome DevTools), axe DevTools-Browser-Plugin, WAVE Web Accessibility Evaluation Tool. Sie erkennen rund 30–40 % aller Probleme automatisch – der Rest braucht eine manuelle Prüfung.

Reicht WCAG 2.0 AA oder ist 2.1 AA Pflicht?

WCAG 2.1 AA ist die Mindestreferenz. Wer schon WCAG 2.2 AA umsetzt, ist auf der sicheren Seite – die meisten neuen Erfolgskriterien sind moderate Erweiterungen.

Fazit

Das BFSG ist kein Schreckgespenst, sondern eine überfällige Selbstverständlichkeit: Webinhalte müssen für alle nutzbar sein. Wer früh handelt, baut nicht nur rechtssichere, sondern auch bessere Websites – mit klareren Strukturen, besserer SEO und höherer Conversion. Wir bei Heskamp Medien begleiten Unternehmen durch das komplette BFSG-Setup, von der ersten Analyse bis zur dokumentierten Konformität.

Bräuchtest du eine ehrliche Erstprüfung für deine Website? Buche dein kostenfreies Strategiegespräch oder lies, wie wir Websites barrierearm planen.

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